Fortzahlung des Kindergelds bei Zweitstudium und Zweitausbildung

Für Eltern ist es vorteilhaft, wenn mehrere Ausbildungsabschnitte als integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung anzusehen sind. Leider hat der Bundesfinanzhof jedoch jüngst die Bedingungen verschärft, unter denen ein zweiter Ausbildungsabschnitt als Teil einer mehraktigen Erstausbildung anzusehen ist.

Eltern erhalten für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld, wenn diese eine Berufsausbildung absolvieren. Bei einer Zweitausbildung entfällt jedoch der Kindergeld-Anspruch, wenn das Kind einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche nachgeht und es sich dabei nicht um ein Ausbildungsdienstverhältnis oder einen Minijob handelt.

Tipp: Für die steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder spielt es keine Rolle, ob diese über eigene Einkünfte und Bezüge verfügen. Kinder dürfen unbegrenzt verdienen.

Mehrere Ausbildungsmaßnahmen als Teil einer einheitlichen Erstausbildung

Mehrere Ausbildungsmaßnahmen sind als Teil einer einheitlichen Erstausbildung anzusehen, wenn sie zeitlich und inhaltlich (zum Beispiel dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das von den Eltern und dem Kind bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.

Tipp: Das gilt auch bei einem Masterstudium, wenn dieses zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist.

Zweiter Ausbildungsabschnitt muss die Hauptsache darstellen

Haben volljährige Kinder bereits einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt, setzt der Kindergeldanspruch für einen weiteren Ausbildungsgang nach der neuen Sichtweise des Bundesfinanzhofs voraus, dass dieser bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet. Eine einheitliche Erstausbildung ist hingegen nicht mehr anzunehmen, wenn ein volljähriges Kind nach dem ersten Abschluss eine Erwerbstätigkeit ausübt und diese als Hauptsache anzusehen ist. Wenn sich also der weitere Ausbildungsgang, der während der Berufstätigkeit absolviert wird, als Nebensache darstellt, die der Weiterbildung oder dem Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Beruf dient.

Kriterien des Bundesfinanzhofs zur Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebensache

Der Bundesfinanzhof unterscheidet klar zwischen einer Ausbildungsphase, die nahtlos an eine vorherige anschließt und als Teil der Gesamtausbildung betrachtet wird - und einer zusätzlichen Qualifikation, die zusätzlich erworben wird und nicht dem Erreichen eines vormals formulierten und angestrebten Ausbildungsziels dient.

Die Berufsausbildung als Hauptsache und Teil einer einheitlichen Erstausbildung

Die folgenden Indizien sollen nach der Auffassung des höchsten deutschen Steuergerichts dafür sprechen, dass die Berufsausbildung die Hauptsache und damit Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist:

  • Das Beschäftigungsverhältnis ist bis zum Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts befristet.
  • Die regelmäßige Wochenarbeitszeit überschreitet die (bei Zweitausbildungen maßgebliche) 20 Stunden-Grenze allenfalls geringfügig. Dies ist insbesondere dann unproblematisch, wenn die Summe aus Arbeits- und Ausbildungszeit über 40 Wochenstunden liegt. 
  • Die Berufstätigkeit könnte das Kind auch ohne den bereits erlangten Abschluss ausüben (zum Beispiel Aushilfstätigkeit in der Gastronomie oder im Handel). Das Jobben als Kellner oder Regalauffüller im Supermarkt ist also unproblematisch.
  • Es handelt sich bei der Erwerbstätigkeit typischerweise um keine dauerhafte Berufstätigkeit (zum Beispiel bei einem Bachelor, der während des nachfolgenden Masterstudiums 19 Stunden als wissenschaftliche Hilfskraft tätig ist und daneben drei Nachhilfestunden pro Woche gibt).
  • Die Arbeitstätigkeit ist im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung den im zweiten Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen untergeordnet. Zum Beispiel, wenn eine Teilzeittätigkeit von regelmäßig 22 Wochenstunden so verteilt wird, dass sie sich dem jeweiligen Ausbildungsplan anpasst. Gleiches gilt etwa, wenn ein Kind während des Semesters maximal 20 Wochenstunden arbeitet, durch eine während der Semesterferien erhöhte Wochenstundenzahl aber auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden kommt.
  • Die Beschäftigung wird nach ihrem äußeren Erscheinungsbild neben der Ausbildung durchgeführt.

Die Erwerbstätigkeit als Hauptsache, die Berufsausbildung als Zweitausbildung

Die folgenden Indizien sprechen hingegen nach den Vorgaben des Bundesfinanzhofs dafür, dass die Erwerbstätigkeit die Hauptsache ist und es damit um eine Zweitausbildung handelt, für die die starre 20 Stunden-Grenze anzuwenden ist:

  • Ein Kind bindet sich längerfristig an einen Arbeitgeber, indem es etwa ein zeitlich unbefristetes oder auf jedenfalls mehr als 26 Wochen befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer regelmäßigen vollzeitigen oder nahezu vollzeitigen Wochenarbeitszeit eingeht.
  • Die regelmäßige Wochenarbeitszeit überschreitet die 20 Stunden-Grenze erheblich.
  • Ein Kind nutzt bei der Berufstätigkeit bereits die durch den ersten Abschluss erlangte Qualifikation. Beispielsweise, wenn ein Geselle oder Kaufmann von seinem Ausbildungsbetrieb im erlernten Beruf übernommen wird oder ein Bachelor eine durch diesen Abschluss eröffnete Stelle annimmt. 
  • Die Ausbildung ist im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung der Arbeitstätigkeit untergeordnet. Zum Beispiel, wenn ein Kind annähernd Vollzeit arbeitet und die Ausbildungsmaßnahmen nur am Abend und am Wochenende durchgeführt werden.
  • Die Ausbildung wird nach ihrem äußeren Erscheinungsbild neben der Beschäftigung durchgeführt.

Bundesfinanzhof entscheidet gegen Finanzverwaltung, Eltern profitieren

Der Bundesfinanzhof hat erfreulicherweise in drei Fällen der für Eltern nachteiligen Sichtweise der Finanzverwaltung zu mehraktigen Erstausbildungen widersprochen.

  1. Wird die zweite Ausbildungsphase durch die Ausbildung geprägt, kann eine einheitliche Erstausbildung auch dann vorliegen, wenn die Erwerbstätigkeit des Kindes Voraussetzung für den zweiten Ausbildungsabschnitt ist.
  2. Die Familienkassen dürfen einen zweiten Ausbildungsabschnitt im Rahmen einer einheitlichen Erstausbildung nicht allein deshalb ablehnen, weil nicht spätestens im Folgemonat nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts eine Absichtserklärung zur Fortführung der Erstausbildung bei der Behörde vorgelegt worden ist. Entscheidend ist nicht, was erklärt wird, sondern die tatsächliche Lage.

Tipp: Auch in anderen Fällen, wie beispielsweise beim Nachweis der Ausbildungswilligkeit eines Kindes, dürfen die Familienkassen Leistungen nicht erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs einer schriftlichen Erklärung gewähren.

  1. Einer einheitlichen Erstausbildung steht es nicht entgegen, wenn diese neben öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsmaßnahmen auch andere Ausbildungsmaßnahmen umfasst. So kann es sich zum Beispiel um eine einheitliche Erstausbildung handeln, wenn im Anschluss an eine Ausbildung zum Bankkaufmann eine Fortbildung zum Bankfachwirt absolviert wird, die staatlich nicht anerkannt wird. Gleiches gilt, wenn im Anschluss an eine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten ein AOK-interner Studiengang zum AOK-Betriebswirt absolviert wird.