Mit dem Tod des Erblassers und den Zuwendungen von Todes wegen oder Vermächtnissen, fällt grundsätzlich auch die Erbschaftsteuer an. Immer wenn der Erbe und der Erblasser Deutsche im Sinne des § 2 Erbschaftssteuergesetz sind oder ihren ständigen Wohnsitz beziehungsweise Aufenthaltsort in Deutschland haben, findet das deutsche Steuerrecht Anwendung. Wie hoch der jeweilige Erbschaftssteuersatz ist, den der Erbe zu begleichen hat, bemisst sich nach dem Wert der Erbschaft und außerdem danach, zu welcher Steuerklasse der Erbe gehört.
Reform der Erbschaftssteuer vom 1. Januar 2009 und 2010.
Durch die Erbschaftssteuerreform im Jahr 2009, wurde die Erbschaftssteuer vor allem für nahe Angehörige des Erblassers verbessert. So wurde beispielsweise verändert, dass für Ehepartner, Kinder und eingetragene Lebenspartner für das selbstgenutzte Wohneigentum keine Erbschaftssteuer mehr anfällt. Die einzige Voraussetzung dafür soll sein, dass die Erben nach dem Erbfall zumindest zehn Jahre in dem Haus oder der Wohnung bleiben und diese/s als Hauptwohnsitz angeben. Für die Kinder des Erblassers allerdings ist die Steuerfreiheit begrenzt, maximal 200 qm Wohnfläche können als steuerfrei angesehen werden.
Vorteile haben sich durch die nochmalige Reform 2010 auch für Firmen - beziehungsweise Unternehmensübertragungen - ergeben. Sofern das Unternehmen zehn Jahre lang unter Erhalt der Arbeitsplätze von dem Erben fortgeführt wird, entfällt die Erbschaftssteuer komplett. Weiterhin haben die Erben die Möglichkeit, zwischen dem Sieben-Jahres-Modell und dem Fünf-Jahres-Modell für die Übertragung zu wählen. Bei einer Firmenfortführung für sieben Jahre zum Beispiel, entfällt dann zwar nicht mehr die gesamte Erbschaftssteuer, zumindest aber müssen nur 15 Prozent des Vermögens versteuert werden.
Für die Erben aus der Steuerklasse II, wie Nichten, Neffen und Geschwister wurden außerdem die Steuersätze erheblich reduziert. Als eine der wichtigsten positiven Neuregelungen ist zu erwähnen, dass die Steuervorteile von eingetragenen Lebenspartnerschaften mittlerweile denen der Ehepaare angeglichen wurden. Lebenspartner und Eheleute gelten seit der Reform 2010 als gleichwertig im Bereich Erbschaftssteuer sowie Schenkungssteuer. Die Neuregelungen gelten für Erbschaften und Schenkungen ab dem 14. Dezember 2010.
Freibeträge bei der Erbschaftssteuer
Je nachdem wie nah das verwandtschaftliche Verhältnis der Erben zu dem Erblasser gewesen ist, sind auch die Freibeträge zu beziffern. Im Grunde gilt, je näher das Verwandschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Erben gewesen ist, desto höher sind die Freibeträge.
Als Ehepartner des Erblassers, können bis zu 500.000 Euro steuerfrei geerbt werden. Damit wurde durch die Reform 2009 der Steuerfreibetrag um 200.000 Euro angehoben. Auch für die Kinder des Erblassers gilt seit 2009 ein höherer Freibetrag, er wurde verdoppelt auf 400.000 Euro. Für die Enkel hat sich die Reform richtig gelohnt, sie können statt 51.200 Euro nun bis zu 200.000 Euro steuerfrei erben. Deutlich schlechter stehen trotz der Reform immer noch weiter entfernte Verwandte, wie die Geschwister des Erblassers oder nicht verwandte Erben aus der Steuerklasse II und III. Ihr Steuerfreibetrag liegt deutlich niedriger, nämlich bei lediglich 20.000 Euro.