Reden ist Silber, Schweigen ist Gold

Im Strafrecht gilt der Grundsatz, dass ein Beschuldigter sich nicht selbst belasten muss. Grundsätzlich kann er also bis zum Ende des Verfahrens in der Sache schweigen. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen.

Ermittlungsverfahren vor der Polizeibehörde

Viele Mandanten erhalten zunächst einen Brief von der Polizei, dass sie sich zu einem Sachverhalt äußern können bzw. sie werden zu einem Termin vorgeladen. Zu einer polizeilichen Vernehmung braucht der Beschuldigte nicht hinzugehen.

Auch bei einer Durchsuchung der Wohnung oder gar der Person selbst gilt das Schweigerecht.

Wenn Beschuldigte zu der Vernehmung nicht hingehen, bedeutet dies nicht, dass diese schuldig sind.

Trotzdem sollten Beschuldigte sofort reagieren und einen Rechtsanwalt beauftragen, damit dieser Akteneinsicht beantragen kann. Ohne Akteneinsicht kann eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie nicht gefunden werden.

Ermittlungsverfahren vor Gericht und Staatsanwaltschaft

Zu einer Ladung vom Gericht bzw. zu einem Vernehmungstermin vor der Staatsanwaltschaft muss der Beschuldigte hingehen. Er muss hier jedoch lediglich Angaben zu seinen Personalien machen, zur Sache selbst wiederum kann er schweigen. Der Grundsatz gilt hier erneut: Niemand braucht sich selbst zu belasten!!!

Das Schweigerecht gilt bis zum Ende des Verfahrens, sogar in der mündlichen Verhandlung.

Belehrung

Das Gesetz sagt, dass vor der Vernehmung des Beschuldigten oder des Angeklagten eine Belehrung durch die Polizeibehörde oder durch das Gericht zu erfolgen hat. Hieraus muss hervorgehen, dass demjenigen eine Tat vorgeworfen wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Weiterhin muss der Beschuldigte oder der Angeklagte belehrt werden, dass es ihm frei stehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern und wenn dieser bislang keinen Anwalt beauftragt hat, ob er zunächst mit einem Verteidiger sprechen möchte. Diese Belehrung ist zu erfolgen!